“Die Nachteile stellten sich bald ein, worüber zunächst die Verfügung der königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 16. Oktober 1876 III A. 6969, sich wie folgt aus lässt:
An Herrn Joseph Schmitz und Genossen zu Bockum
„Auf ihre Vorstellungen vom 19. das Monats und 2. des Monats betreffend die Trockenlegung Ihrer Brunnen infolge des Canalbaues von der Stadt Crefeld nach dem Rhein, erwidern wir, dass der in Rede stehende Canal absolut nicht in Cement angelegt werden soll. Wenn diese absolute Dichtigkeit nicht sofort erreicht werden sollte, so wird sie nach Vollendung des Canals in kurzer Frist von selbst eintreten, da sich etwa verbliebene Fugen stopfen. Die jetzige Kalamität, welche darin besteht, dass ihrem Brunnen das Wasser entzogen ist, ist mithin nur für die Dauer des Baues möglich, wo allerdings die Baugrube durch Pumpen entleert werden muss. Eine augenblickliche Abhilfe wird mithin nur durch Tieferlegung der trockengelegten Brunnen getroffen werden können der Ersatz der durch solche Maßnahmen entstehenden Kosten ist bei der Stadt Crefeld geltend zu machen, welcher erst bei der Erlaubnis-Erteilung zum Canalbau zur Bedingung gemacht ist, alle aus dieser Anlage entstehenden Entschädigungsforderungen Dritter zu vertreten.“
Königliche Regierung, Abteilung des Inneren. ” ¹
¹ Aus der Aktenkopie der “Erwiderung auf die von der Stadt Crefeld gegen die Landgemeinde Bockum gerichteten öffentlichen Angriffe” vom 18. April 1901, gesammelt im Archiv der Stadt Uerdingen, nun enthalten im
Stadtarchiv der Stadt Krefeld
siehe auch: https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/TE4PUCCJUO4UWMHYWCDKKCS34NBD6VZR